Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)

§ 1 Allgemeines

Die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH ist gemäß § 30 der Gewerbeordnung sowie § 111 SGB V eine staatlich konzessionierte Privatklinik. Die Klinik am Kurpark ist beihilfefähig nach der Beihilfeverordnung (BhV)
und besitzt die Anerkennung als Rehabilitationseinrichtung zur Durchführung von Anschlussheilbehandlungen. Die im Hause befindliche Physiotherapie verfügt über einen Versorgungsvertrag nach § 124 SGB V, wonach Rezepte für Kurmittel und physikalische Therapien mit der Krankenkasse abgerechnet werden können. Zusätzlich verfügt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH über einen Vertrag nach § 38 SGB IX. Mit diesem Vertrag weist die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH die Eignung im Sinne des § 38 Abs. 3 SGB IX nach, welche gemäß § 15 Abs. 2 SGB VI als Belegungsvoraussetzung für Rehabilitationseinrichtungen gilt, die nicht in Trägerschaft der Rentenversicherung stehen. Darüber hinaus
• erfüllt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH die Voraussetzungen nach §107 Abs. 2 SGB V
• verfügt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH über einen Versorgungsvertrag nach § 111a SGB V
• verfügt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH über einen Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 2 SGB V
• verfügt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH über eine Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger.
Die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH ist in derBeurteilungsliste Hessen (PKV-Verband) Stand 06/2021 mit der Kennziffer 2b und dem Zusatz CA offiziell als AHB-Klinik bei den privaten Krankenversicherungen
eingestuft. Die Durchführung der AHB für bösartige Geschwulsterkrankungen und maligne Systemerkrankungen wird durch den Zusatz CA in der Beurteilung unseres Hauses der Kennziffer 2b Rechnung getragen. Hierdurch wird den Mitgliedsunternehmen (Private Krankenversicherungen) deutlich, dass in diesen Fällen sich die Leistung an den Stationärtarifen orientiert.

§ 2 Geltungsbereich

Die AVB gelten, soweit nicht anders vereinbart, für die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH und den Patienten, bei stationären, teilstationären sowie ambulanten Anschlussheilbehandlungen bzw. Rehabilitation. Desweiteren gelten sie zwischen der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH und Begleitpersonen und Gästen.

§ 3 Rechtsverhältnis

Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH und den Patienten, Begleitpersonen und Gästen sind privatrechtlicher Natur.

§ 4 Zimmerbereitstellung und -rückgabe

Die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH ist bemüht, Zimmerwünsche und Besonderheiten in der zeitlichen Reihenfolge ihrer Anmeldung zu berücksichtigen. Patienten, Gäste und Begleitpersonen erwerben keinen
Anspruch auf die Bereitstellung gewünschter Zimmer, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Am Abreisetag sind die Zimmer der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH bis spätestens 09:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Für ausdrücklich vom Patienten gewünschte Doppelzimmer, welche von der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH schriftlich bestätigt wurden, ist die Mindestaufenthaltsdauer einer Begleitperson/Gastes von sieben Tagen bindend. Bei Unterschreitung dieser Mindestaufenthaltsdauer werden gemäß aktueller Preisliste für Begleitpersonen und Gäste sieben Nächte berechnet.

§ 5 Zahlung und Rechnungsstellung

(1) Abrechnung bei Kassenpatienten und Heilfürsorgeberechtigten/Selbstzahlerklausel
Kassenpatienten und Patienten, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts aufgrund eines Anspruchs auf freie Heilfürsorge das Entgelt für die Rehabilitationsleistungen schuldet , legen eine Kostenübernahmeerklärung ihrer Kostenträger vor, die alle Leistungen umfasst, welche im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung in der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH notwendig sind. Liegt dem Patienten eine solche Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt diese die in Anspruch genommenen Leistungen (z. B. Wahlleistungen) nicht oder nicht vollständig, sind die Patienten als Selbstzahler zur Entrichtung des Entgeltes für die Leistungen verpflichtet (§ 5, (2) 1+2). Die Klinik am Kurpark weist die Patienten darauf hin.
(2) Abrechnung des Entgeltes bei Selbstzahlern
1.Selbstzahler sind zur Entrichtung des Entgeltes für die Klinikleistungen verpflichtet. Soweit Selbstzahler eine Kostenzusage einer privaten Krankenversicherung zugunsten der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH vorlegen, können Rechnungen (nach Absprache bei 100% Kostenzusage für Vollpension, Diätverpflegung, ärztliche und pflegerische Betreuung, diagnostische Leistungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel, therapeutische Leistungen, Kurtaxe und Kurmittel sowie Sauna,- Dampfbad- und Hallenbadnutzung) auch unmittelbar gegenüber der privaten Krankenversicherung gestellt werden. Die Kostenübernahmeerklärung muss am Anreisetag an der Rezeption vorgelegt werden. Letzteres ist nicht erforderlich, wenn eine Kostenübernahmeerklärung von mehr als einer Krankenkasse oder Beihilfestelle zu 100% besteht.
2. Am Ende der Behandlung wird eine Schlussrechnung erstellt. Die Gesamtrechnungen für Unterkunft, Vollverpflegung und Kurtaxe sowie nachträgliche Parkgebühren (bei Verlängerung der Maßnahme) sind am Abreisetag an der Rezeption zu begleichen. Die Bezahlung ist mit EC- oder Kreditkarte möglich. Die Nachberechnung von Leistungen, die in der Schlussrechnung nicht enthalten sind, sowie die Berichtigung von Fehlern bleiben vorbehalten. Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen. Soweit nicht anders angegeben, ist (mit Ausnahme der in Punkt 2 genannten Positionen) das Zahlungsziel für chefärztliche Behandlung nach GOÄ, diagnostische Leistungen, Medikamente, medizinische Hilfsmittel und therapeutische Leistungen spätestens 14 Kalendertage nach Rechnungsdatum. Generell sind bei Anreise eventuell anfallende Gebühren für Telefon, WLAN und Parkplatz im Voraus zu begleichen. Die Kostenübernahmeerklärung muss am Anreisetag an der Rezeption vorgelegt werden. Klären Sie bitte vor Antritt Ihrer Maßnahme mit Ihrem zuständigen Kostenträger ab, welche Leistungen in Ihrem persönlichen Fall übernommen werden können. Eventuelle Kürzungen bzw. durch die Versicherung nicht abgedeckte Leistungen (Chefarztbehandlung, Kürzung bei Therapiepreisen etc.) gehen zu Lasten des Patienten. Wir weisen darauf hin, dass es sich nach Auffassung einiger Privat-Krankenversicherungen bei der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH um eine sogenannte „gemischte Krankenanstalt“ handelt.
(3) Abrechnung des Entgeltes bei Begleitpersonen und Gästen
Zum Ende des Aufenthaltes des Patienten wird eine Schlussrechnung für Begleitpersonen erstellt. Diese beinhaltet die Gebühren von Unterkunft und Verpflegung, außerdem Gebühren der Kurtaxe. Die Schlussrechnung muss an der Rezeption  am Abreisetag des dazugehörigen Patienten gezahlt werden. Bei Gästen der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH wird die Schlussrechnung für den gesamten Aufenthalt im Voraus bei Anreise gezahlt. Die Rechnung erhalten Gäste an der Rezeption bei Anreise. Die Bezahlung ist mit der EC- oder Kreditkarte möglich. Eine Überweisung der Schlussrechnung ist nicht gewünscht. Generell sind bei Anreise eventuell anfallende Gebühren für Telefon, WLAN, Parkplatz und Pfandgebühren für die Zimmerkarte/n und ggfls. Parkplatzkarte/n im Voraus zu begleichen.
(4) Abrechnung des Entgeltes bei Wahlleistungen
Zum Ende des Aufenthaltes wird eine Schlussrechnung über die Höhe der Zimmerkategorie unterschriebenen Wahlleistung erstellt. Die Schlussrechnung ist mit EC- oder Kreditkarte an der Rezeption zu begleichen. Eine Überweisung der Schlussrechnung ist nicht gewünscht.

§ 6 Aufnahme, Verlegung, Entlassung, Vertragsänderung, Beurlaubung

(1) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH wird aufgenommen, wer der stationären, teilstationären oder ambulanten AHB oder Rehabilitation nach dem Behandlungsspektrum der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH bedarf. Die Reihenfolge der Aufnahme obliegt der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH und richtet sich vornehmlich nach den Vorgaben der jeweiligen Kostenträger.
(2) Patienten können in ein Krankenhaus verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Verlegung in ein Krankenhaus ist vorher mit dem Patienten abzustimmen.
(3) Die Dauer einer Anschlussheilbehandlung oder eines medizinischen Heilverfahrens beträgt mindestens 21 Tage oder dem vom Kostenträger festgelegten Zeitraum. Verkürzungen laufen den rehabilitationsmedizinischen Zielsetzungen zuwider und sind daher ausnahmslos nicht möglich. Die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH haftet nicht für Patientenschäden und Folgen, die aus eigenmächtigem Entgegenhandeln entstehen.
(4) Während der stationären Behandlung werden Patienten nur aus zwingenden Gründen und nur mit Zustimmung des Chefarztes/ der Chefärztin oder dessen Vertretung beurlaubt. Während der Beurlaubung
übernimmt die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH keine Haftung für Körper- und Sachschäden. Werden in der Zeit der Beurlaubung Behandlungen außerhalb der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH notwendig, gehen diese Kosten nicht zu Lasten der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH. Während der Dauer der Beurlaubung sind vereinbarte Entgelte weiter zu zahlen.
(5) Der Behandlungsvertrag bei Selbstzahlern (Liquidationsvereinbarung) erlischt am Entlassungstag zur Entlassungszeit. Forderungen aus dem Behandlungszeitraum bleiben bestehen.
(6) Bei eigenmächtigen Kurabbrüchen gehen etwaige Nachforderungen und Konsequenzen seitens der zuständigen Kostenträger zu Lasten des Patienten.
(7) Werden die gebotenen Leistungen (z. B. Tagesverpflegung) nicht oder nicht voll in Anspruch genommen, tritt eine Minderung des Tagessatzes oder sonstiger Abrechnungspositionen nicht ein.

§ 7 Mitwirkungspflicht des Patienten

Der Patient hat die erforderlichen Angaben zu machen, die der Krankenhausarzt zur Beurteilung der Durchführbarkeit der Anschlussheilbehandlung, bzw. Rehabilitation benötigt. Ohne ärztliche Untersuchung ist eine Aufnahme zur stationären AHB / Rehabilitation grundsätzlich nicht möglich. Ärztliche Unterlagen sollen mitgebracht und dem behandelnden Arzt zur Aufnahmeuntersuchung vorgelegt werden. Mit der Aufnahme entbinden Sie zugleich unsere Ärzte, Therapeuten und Mitarbeiter für Zwecke der klinikinternen Kommunikation von der Schweigepflicht. Selbstverständlich bleibt diese nach außen hin absolut gewahrt.

§ 8 Hausordnung

Es gilt die Hausordnung der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH.

§ 9 Private mitgebrachte elektrische Geräte dürfen nur mit Zustimmung des technischen Leiter betrieben werden.

Die Geräte müssen zugelassen sein, den anerkanntenRegeln der Technik und der DGUV A3 entsprechen und so betrieben werden. Sie dürfen auch keine sichtbarenSchäden an Gehäusen, Kabeln oder Sonstiges aufweisen, die eine Gefährdung für Mitarbeiter, Patienten und Besucher verursachen können. Geräte der Schutzklasse 1 (Heizgeräte, Heizkissen, Kochgeräte, Tauchsieder usw.) dürfen aus Brandschutzgründen nicht betrieben werden! Schutzisolierte Geräte der Schutzklasse 2 (Steckernetzteile, Handyladegeräte, Radios usw.) müssen angemeldet werden und in ordnungsgemäßen Zustand sein. Der ordnungsgemäße Zustand ist durch eine Prüfung nachzuweisen.

§ 10 Aufzeichnungen und Daten

(1) Krankengeschichten, Krankenblätter, Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen und andere Aufzeichnungen sind Eigentum der Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH.
(2) Patienten haben keinen Anspruch auf Herausgabe der Originalunterlagen
(3) Das Recht der Patienten oder eines von ihm Beauftragten auf Einsicht in Aufzeichnungen, ggf. mit Überlassung von Kopien auf seine Kosten und die Auskunftspflicht des behandelnden Arztes bleiben unberührt.
(4) Die Verarbeitung der Daten, einschließlich ihrer Weitergabe, erfolgt unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen, insbesondere der Bestimmungen über den Datenschutz, der ärztlichen Schweigepflicht und des
Sozialgeheimnisses.

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Bei Schäden oder Verlust von eingebrachten Sachen, die in der Obhut des Patienten bleiben und für Fahrzeuge des Patienten, die auf dem Klinikgrundstück oder auf einem von der Klinik bereitgestellten Parkplatz abgestellt sind, haftet die Klinik am Kurpark Reinhardshausen GmbH nicht. Zurück gebliebene Sachen des Patienten werden nur auf Anfrage, Risiko und Kosten des Patienten nachgesandt.
(2) Haftungsansprüche wegen Verlust oder Beschädigung von Geld oder Wertsachen, die durch die Verwaltung verwahrt wurden, sowie für Nachlassgegenstände, die sich in der Verwahrung der Verwaltung befunden haben, müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Erlangung der Kenntnis von dem Verlust oder der Beschädigung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt mit der Entlassung des Patienten.

§ 12 Zahlungsort und Gerichtsstand

Der Zahlungspflichtige hat seine Schuld auf seine Gefahr und seine Kosten in Bad Wildungen-Reinhardshausen zu erfüllen. Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten ist Bad Wildungen.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollten Bestimmungen des Behandlungsvertrages unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen dennoch gültig. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen vereinbaren die Vertragsparteien eine Ersatzregelung, die dem ursprünglichen Regelungsziel unter Beachtung der Vorgaben des Behandlungsvertrages am nächsten kommt.

Die Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) sind gültig ab 01.01.2023 und gelten vorbehaltlich Änderungen.