Anschluss­heil­behandlung (AHB)

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine ambulante oder stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation.

Die Besonderheit dieser Leistung besteht darin, dass sie nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht kommt und sich unmittelbar an eine stationäre Krankenhausbehandlung anschließt.

Ziel der AHB ist u.a. die Wiederanpassung des Patienten an die Belastungen des Alltags und des Berufslebens. Es gilt vor allem, verlorengegangene Funktionen wieder zu erlangen und/oder bestmöglich zu kompensieren. Insofern kann die AHB auch der Vermeidung oder Minderung von Pflegebedürftigkeit dienen.

Der Beginn der AHB sollte in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung stehen:

Beginn

-nach Operationen:spätestens nach 2 Wochen
-nach Strahlentherapie:spätestens nach 5 Wochen


Grundsätzliche Voraussetzungen für eine AHB sind:

  • Rehabilitationsbedürftigkeit
  • Rehabilitationsfähigkeit
  • Rehabilitationsprognose
  • Rehabilitationsziel

Medizinische Voraussetzung zur Einleitung einer AHB ist, dass die Diagnose in der AHB-Indikationsliste enthalten ist:

  • Bösartige Geschwulstkrankheiten und maligne Systemerkrankungen (Krebs)
  • Krankheiten der Niere und Zustand nach Operationen an Nieren, ableitende Harnwege und Prostata
  • Neurologische Krankheiten
  • Krankheiten des Herzens und des Kreislaufs
  • Krankheiten der Gefäße
  • Entzündlich-rheumatische Erkrankungen, u.a.

Beim Vorliegen von bösartigen Tumoren (Krebs) können Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch dann durchgeführt werden, wenn zwar keine wesentliche Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wohl aber ein günstiger Einfluss auf den Gesundheitszustand!
 

Bei Onkologischer AHB oder Rehabilitation ist jeweils die Rentenversicherung Kostenträger bzw. bei Privatpatienten die KVB/PBeaKK/Beihilfe/PKV

Die Versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine AHB sind gegeben, wenn eine der folgenden drei Parameter erfüllt ist:

  • In den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung liegen sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung vor,

oder

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die allgemeine Wartezeit erfüllt. (60 Kalendermonate müssen mit Pflichtbeiträgen belegt sein),

oder

  • Innerhalb von zwei Jahren nach einer Ausbildung haben Sie eine versicherte Beschäftigung oder auch selbständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur Antragstellung ausgeübt. Oder Sie waren nach Beschäftigungsaufnahme bis zur Antragstellung arbeitsunfähig (Krankheit) oder arbeitslos.