Wunsch- und Wahlrecht
Die Rehabilitation nach einer schweren Erkrankung, Operation oder Behandlung ist ungemein erfolgreich. Nach Untersuchungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können 2 von 3 Patienten durch Rehabilitation vor frühzeitiger Pflege bzw. Verrentung bewahrt werden. Es wird somit die Chance eröffnet, wieder aktiv am gesellschaftlichen wie beruflichen Leben teilhaben zu können. Aus diesem Grund werden Leistungen zur Rehabilitation im SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe genannt.
Für alle Träger der Rehabilitation gilt folgender Grundsatz:
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen
(§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).
Berechtigt sind demnach alle Wünsche der Patienten, die der Aufgabenstellung des Trägers, seinen gesetzlichen Pflichten sowie der Erreichung der Rehabilitationsziele nicht entgegenstehen. Wenn alle diese Voraussetzungen stimmen, ist dem Wunsch des Patienten nach einer bestimmten Klinik oder Einrichtung zu entsprechen.
Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).
Sie dürfen in Ihrem Antrag auf Rehabilitation einem entsprechenden Vorschlag für eine Klinik machen, da Sie sich gemäß § 9 SGB IX die Klinik Ihrer Wahl aussuchen dürfen.
Sie sollten darauf achten, dass die gewünschte Klinik einen Versorgungsvertrag mit einem Rehabilitationsträger abgeschlossen hat, zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe ihrer Wahl entgegenstehen.
Bei dem Erbringen der Leistung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip, d.h. Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf die Erstattung der Kosten.
Mit der Reform des § 40 SGB V schränkt der Gesetzgeber die Bewilligungspraxis der Rehabilitationsträger ein, nach der die billigste Klinik auch die beste für den Patienten ist. Die unsachgemäß restriktive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts durch die Rechtsprechung des BSG wird revidiert.
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Eine Ablehnung müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen, vielmehr können Sie dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.
- §8 SGB IX räumt einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Wunschrechtes ein
- der Kostenträger muss transparent machen, dass er den individuellen Leistungsbedarf funktionsbezogen, d.h. orientiert an der ICF, vollständig erhoben hat, welche Rehaziele er daraus im Einzelfall abgeleitet hat und worin die Struktur- und Prozessqualität der von ihm zugewiesenen Rehaeinrichtung besteht, die geeignet erscheint, diese Rehaziele zu erreichen
- ein Verweis auf bestehende Versorgungsverträge oder Bewilligung der Leistung in einer anderen Einrichtung sind keine Entscheidung über das geltend gemachte Wunschrecht.
Daraus ergeben sich die oftmals recht guten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Danach wird die Rehabilitation oftmals doch bewilligt. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vom Kostenträger vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. In diesem Fall bitten Sie kurzfristig um eine Umstellung in eine Klinik Ihrer Wahl, denn laut Rechtslage ist Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik zu entsprechen.
Hingegen bestimmt der Kostenträger die Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.