Urologische Reha: Wichtige Informationen zur Anmeldung

So erhalten Sie eine Anschlussheilbehandlung und/oder eine Reha in der urologischen Klinik am Kurpark

Die Klinik am Kurpark bietet verschiedene Behandlungsmöglichkeiten an. Dazu zählen:

  • Anschlussheilbehandlungen (AHB): unmittelbar nach einem Krankenhausaufenthalt
  • Onkologische Nachsorgeleistungen: im Laufe des ersten Jahres nach Akutbehandlung
  • Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (Reha): in der Regel alle vier Jahre genehmigt, dienen der Wiederherstellung der Gesundheit, um die Lebensqualität zu fördern

Stellen Sie als erstes fest, welche Art der Behandlung für Sie infrage kommt. Der behandelnde Arzt oder Ärztin hilft dabei, die richtige Maßnahme zu wählen. Da die Anmeldeprozesse sich unterscheiden, haben wir in jeweiligen Abschnitten die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst.

Die Anschlussheilbehandlung (AHB) ist eine spezielle Form der medizinischen Rehabilitation, die sich direkt an eine stationäre Behandlung im Krankenhaus oder Tumortherapie anschließt.

  • Anmeldung: Die Anmeldung für eine AHB erfolgt ausschließlich durch das Krankenhaus oder die behandelnde Praxis, in der die Operation, Strahlen- oder Chemotherapie stattfindet bzw. stattgefunden hat, oder durch den Kostenträger. Eine Vorreservierung durch Patienten ist nicht möglich.
  • Zuständigkeit erfragen: Erkundigen Sie sich frühzeitig direkt im Krankenhaus oder in der Praxis, welcher Bereich für die Einleitung einer Anschlussheilbehandlung (AHB) zuständig ist.
  • Der entsprechende Bereich ermittelt Ihren zuständigen Kostenträger, stellt den Antrag für Ihre AHB-Maßnahme und vereinbart einen Aufnahmetermin mit unserer Klinik.
  • Kostenträger: Für Ihre AHB-Maßnahme können verschiedene Kostenträger infrage kommen. Welcher Kostenträger zuständig ist, hängt von Ihren persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab. Die Prüfung erfolgt durch das Krankenhaus oder die behandelnde Praxis. Zu den möglichen Kostenträgern gehören zum Beispiel:
    • Deutsche Rentenversicherung (DRV)
    • Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
    • Berufsgenossenschaften (BG)
    • Heilfürsorgen 
    • Beihilfestellen
    • Private Krankenversicherung (PKV)
    • Sonstige Versicherungen
  • Dauer der Maßnahme: 3 Wochen

Sie können eine onkologische Nachsorgeleistung im Laufe des ersten Jahres nach Ihrer Akutbehandlung (z.B. Operation, Chemotherapie, Strahlentherapie) beantragen, wenn bei Ihnen noch erhebliche Funktionseinschränkungen aufgrund der Krebserkrankung vorliegen.

  • Kostenträger: Sollten Sie bereits eine Anschlussheilbehandlung (AHB) durchgeführt haben, ist in der Regel der gleiche Kostenträger für die onkologische Nachsorgeleistung zuständig. Abweichungen sind möglich. Patienten über eine private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle müssen individuell prüfen, ob ihre onkologische Nachsorgeleistung im Rahmen ihres Vertrags/Tarifs abgedeckt ist.
  • Antrag: Fordern Sie die Antragsunterlagen für eine onkologische Nachsorgeleistung bei Ihrem Kostenträger an und füllen Sie diese sorgfältig aus. Damit Ihr Antrag auf eine onkologische Nachsorgeleistung erfolgreich ist, ist ein ausführlicher ärztlicher Befundbericht wichtig. Dieser stellt Ihre aktuellen urologischen Probleme genau dar. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und bitten Sie ihn, den Befundbericht sorgfältig auszufüllen. Anschließend senden Sie alle Unterlagen an Ihren Kostenträger.
  • Aufnahmetermine:  Eine Terminvergabe für eine onkologische Nachsorgeleistung ist erst möglich, wenn unserer Klinik die schriftliche Kostenzusage Ihres Kostenträgers vorliegt. Sobald die Kostenzusage eingegangen ist und wir die medizinischen Unterlagen geprüft haben, erhalten Sie eine Aufforderung zur Terminvereinbarung von uns. Eine Vorreservierung ohne Kostenzusage ist nicht möglich.
  • Dauer der Maßnahme: 3 Wochen

Eine medizinische Rehabilitation ist eine Behandlung, die dabei hilft, die Gesundheit von Menschen zu verbessern. Sie richtet sich an Personen, die durch eine Krankheit, eine Operation oder eine Behinderung beeinträchtigt sind. Das Ziel ist, die Lebensqualität der Betroffenen wiederherzustellen oder zu steigern. Die medizinische Rehabilitation ist ein wichtiger Teil des Gesundheitssystems. Während des Aufenthalts wird daran gearbeitet, die Selbstständigkeit der Patienten und Patientinnen zu erhalten oder wiederherzustellen. Auch die Erwerbsfähigkeit wird gefördert, um den Patienten zu helfen, in den Alltag und Beruf zurückzukehren. Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen in den Kliniken werden in der Regel nur alle vier Jahre von den Kostenträgern genehmigt. Sollte aus gesundheitlichen Gründen ein dringender Bedarf für Therapie bestehen, kann die nächste medizinische Reha auch früher erhalten werden.

  • Kostenträger:  Die Zuständigkeit hängt von unterschiedlichen Faktoren ab, insbesondere der Art Ihrer Erkrankung, Ihrer persönlichen Situation und Ihren Versicherungsverhältnissen.
  • Die Zuständigkeitsbereiche lassen sich grob wie folgt zuordnen:
    • Rentenversicherung für erwerbstätige Personen
    • Krankenversicherung für nicht erwerbstätige Personen, Rentner und Rentnerinnen
    • Heilfürsorge für bestimmte Berufsgruppen z.B. Bundeswehrangehörige
    • Beihilfestellen für Beamte und deren Angehörige

Patienten über eine private Krankenversicherung und/oder Beihilfestelle müssen individuell Kontakt aufnehmen und prüfen, ob eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Rahmen ihres Vertrags/Tarifs abgedeckt ist.

  • Reha Antrag:  Fordern Sie die Antragsunterlagen für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme bei Ihrem Kostenträger an und füllen Sie diese sorgfältig aus. Damit Ihr Antrag auf eine medizinische Maßnahme erfolgreich ist, ist ein ausführlicher ärztlicher Befundbericht, der Ihre aktuellen urologischen Probleme darstellt, wichtig. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt und bitten Sie ihn, den Befundbericht sorgfältig auszufüllen. Anschließend senden Sie alle Unterlagen an Ihren Kostenträger.
  • Aufnahmetermine:  Eine Terminvergabe für eine medizinische Rehabilitation ist erst möglich, wenn unserer Klinik die schriftliche Kostenzusage Ihres Kostenträgers vorliegt. Sobald die Kostenzusage eingegangen ist und wir die medizinischen Unterlagen geprüft haben, erhalten Sie eine Aufforderung zur Terminvereinbarung von uns. Eine Vorreservierung ohne Kostenzusage ist nicht möglich.
  • Dauer der Maßnahme: 3 Wochen

Wird ein Reha-Antrag abgelehnt oder aber für eine Einrichtung erteilt, die Sie nicht wünschen, lohnt sich in vielen Fällen ein Widerspruch. Hierfür haben Sie einen Monat Zeit. Eine nochmalige ärztliche Stellungnahme über Dringlichkeit und die medizinische Notwendigkeit der Reha erhöht die Aussicht auf Erfolg.

Wir sind Vertragspartner der Deutschen Rentenversicherung Bund und werden von den meisten regionalen Rentenversicherungsträgern, Berufsgenossenschaften, privaten Krankenversicherungen und gesetzlichen Krankenkassen belegt.

Der Gesetzgeber hat gemäß § 9 SGB IX den Versicherten der Sozialversicherung seit 01.07.2001 ein Wunsch- und Wahlrecht, hinsichtlich der Auswahl und Ausführung von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation, eingeräumt.

Die Rehabilitation nach einer schweren Erkrankung, Operation oder Behandlung ist ungemein erfolgreich. Nach Untersuchungen der Deutschen Rentenversicherung (DRV) können 2 von 3 Patienten durch Rehabilitation vor frühzeitiger Pflege bzw. Verrentung bewahrt werden. Es wird somit die Chance eröffnet, wieder aktiv am gesellschaftlichen, wie beruflichen Leben teilhaben zu können. Aus diesem Grund werden Leistungen zur Rehabilitation im SGB IX auch Leistungen zur Teilhabe genannt.

Für alle Träger der Rehabilitation gilt folgender Grundsatz:

Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen (§ 8 Absatz 1 Satz 1 SGB IX).

Berechtigt sind demnach alle Wünsche der Patienten, die der Aufgabenstellung des Trägers, seinen gesetzlichen Pflichten sowie der Erreichung der Rehabilitationsziele nicht entgegenstehen. Wenn alle diese Voraussetzungen stimmen, ist dem Wunsch des Patienten nach einer bestimmten Klinik oder Einrichtung zu entsprechen.

Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen (§ 9 Absatz 1 Satz 2 SGB IX).

Sie dürfen in Ihrem Antrag auf Rehabilitation einem entsprechenden Vorschlag für eine Klinik machen, da Sie sich gemäß § 9 SGB IX die Klinik Ihrer Wahl aussuchen dürfen. Sie sollten darauf achten, dass die gewünschte Klinik einen Versorgungsvertrag mit einem Rehabilitationsträger abgeschlossen hat, zertifiziert ist und keine medizinischen Gründe ihrer Wahl entgegenstehen.

Bei dem Erbringen der Leistung gilt das sogenannte Sachleistungsprinzip, d.h. Sie haben gegenüber dem Kostenträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Rehabilitationsleistung und nicht nur auf die Erstattung der Kosten.

Mit der Reform des § 40 SGB V schränkt der Gesetzgeber die Bewilligungspraxis der Rehabilitationsträger ein, nach der die billigste Klinik auch die beste für den Patienten ist. Die unsachgemäß restriktive Einschränkung des Wunsch- und Wahlrechts durch die Rechtsprechung des BSG wird revidiert.

Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid des Kostenträgers. Eine Ablehnung müssen Sie nicht ohne weiteres hinnehmen, vielmehr können Sie dem Bescheid innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen.

  • 8 SGB IX räumt einen Rechtsanspruch auf die Ausübung des Wunschrechtes ein.
  • Der Kostenträger muss transparent machen, dass er den individuellen Leistungsbedarf funktionsbezogen, d.h. orientiert an der ICF, vollständig erhoben hat, welche Rehaziele er daraus im Einzelfall abgeleitet hat und worin die Struktur- und Prozessqualität der von ihm zugewiesenen Rehaeinrichtung besteht, die geeignet erscheint, diese Rehaziele zu erreichen
  • ein Verweis auf bestehende Versorgungsverträge oder Bewilligung der Leistung in einer anderen Einrichtung sind keine Entscheidung über das geltend gemachte Wunschrecht.

Daraus ergeben sich die oftmals recht guten Erfolgsaussichten eines Widerspruchs. Danach wird die Rehabilitation oftmals doch bewilligt. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vom Kostenträger vorgeschlagenen Einrichtung nicht einverstanden sind. In diesem Fall bitten Sie kurzfristig um eine Umstellung in eine Klinik Ihrer Wahl, denn laut Rechtslage ist Ihrem Wunsch nach einer bestimmten Klinik zu entsprechen.

Hingegen bestimmt der Kostenträger die Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung.